Auslaufpflicht für Wiederkäuer und Pferde
Vom 1. Mai bis zum 31. Oktober ist den Tieren an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide zu gewähren.
Bei schlechter Witterung und wenn das Gras Anfang Mai noch nicht weidereif ist, darf der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden. Dies gilt für Rinder, Wasserbüffel, Schafe, Ziegen und Pferde. Dies hat für Betriebe, welche am 1. Mai noch nicht weiden können, teilweise gravierende Konsequenzen (Mehraufwand, Auslauf befestigen, Vergrösserung Gülleraum, u.a.).
Betriebe, welche Probleme haben, den Auslauf 26 Tage pro Monat beim Anfang und beim Ende dieser sechsmonatigen Periode zu gewährleisten, müssen sich unverzüglich beim für Direktzahlungen zuständigen kantonalen Amt oder den Beauftragten der Gemeinde melden.
Die Kantone haben die Möglichkeit, gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, Ausnahmebewilligungen zu erteilen und damit auf eine Kürzung der Direktzahlungen zu verzichten. Dazu müssen die Betriebe aufzeigen, dass die Vorschrift auf ihrem Betrieb einen unverhältnismässig grossen zusätzlichen Arbeitsaufwand darstellt und/oder die kurzfristige Verbesserung des Laufhofes nicht machbar ist. Der Kanton kann kurzfristig eine Kontrolle anordnen, um die Situation vor Ort zu beurteilen.
Weiterführende Informationen
Adressliste «Verantwortliche für Direktzahlungen in den Kantonen»
Bioregelwerk (Rubrik Grundlagen)
Letzte Aktualisierung dieser Seite: 07.05.2025